Amtsärztliche Leichenschau

= Amtliche Durchführung einer Leichenschau

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Leichenschauwesen durch landesrechtliche Bestimmungen in Gesetzen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen, oder in entsprechenden Verordnungen geregelt.

 

Berücksichtigt werden hierbei persönlichkeitsrechtliche, straf- und zivilrechtliche, soziale und gesundheitspolitische Faktoren.

 

Zielsetzungen der Leichenschau sind:

  • Die sichere Todesfeststellung zur Vermeidung von Scheintodesfällen, gegebenenfalls auch als Voraussetzung einer Organexplantation.
  • Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen (Meldepflicht bei Tod durch Infektionskrankheiten entsprechend Infektionsschutzgesetz).
  • Gewinnung von Daten zur Todesursachenstatistik und über wichtige Erkrankungen, als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen.
  • Rechtsinteressen, z. B. Erkennung fremdverschuldeter Todesfälle
  • Wahrnehmung mutmaßlicher Interessen des Verstorbenen.

Grundsätzlich muss bei jedem Todesfall eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt werden. Die Leichenschau wird durch einen Leichenschauschein oder Totenschein dokumentiert.

 

Unterscheidung zwischen Totenschein und Sterbeurkunde:

 

Der Totenschein wird durch den Arzt ausgestellt, der den Tod feststellt.

Im Gegensatz hierzu wird die Sterbeurkunde durch das zuständige Standesamt ausgestellt, sobald diesem der Totenschein, der Ausweis des Verstorbenen, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 

In der Regel kümmert sich Ihr Bestattungsunternehmen um die Beantragung der Sterbeurkunde bei der entsprechenden Behörde.



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