Bestattungsgesetze Saarland

Das Bestattungsrecht im Saarland wurde im Jahre 2003 grundlegend novelliert.

Das Gesetz über die Feuerbestattung von 1934, die Durchführungsverordnungen von 1938 sowie die Saarländische Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen von 1991 wurden durch ein aktuelles Gesetz abgelöst.

 

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass es im Rahmen der Anwendung des Bestattungsrechts immer wieder zu Umsetzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten kommt. Um diese auszuräumen, wurden einzelne Passagen überarbeitet und angepasst. Die letzte Änderung des Bestattungsgesetzes erfolgte am 15. September 2010.

 

Durch die Neuregelungen wurde unter anderem die Durchführung der ärztlichen Leichenschau umfassender beschrieben, neue Todesbescheinigungen eingeführt, die Kostentragungspflicht eindeutig festgelegt und Europäisches Recht eingearbeitet.

 

Zum 1. Januar 2004 ist das saarländische Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen in Kraft getreten.

Leitgedanke des neuen Gesetzes: „Die Achtung der Würde des Menschen über den Tod hinaus.“
 
Der Grundgedanke dieses Bestattungsgesetzes ist der Umgang mit dem Tod und den Formen des Totengedenkens. Unsere Toten sollen an einem würdigen Ort unter würdigen Bedingungen bestattet bzw. beigesetzt werden. Der Ort des Totengedenkens muss für alle Bürgerinnen und Bürger offen sein. Deshalb ist und bleibt der öffentliche Friedhof der traditionelle Ort des Totengedenkens.

 

Als Neuerungen sind 2004 neben der traditionellen Urnenbeisetzung auf Friedhöfen als Bestattungsform die Beisetzung in festgelegten Waldstücken sowie die Lockerung der Sargpflicht für Mitglieder religiöser Glaubensbezeugungen, bei denen eine Sargbestattung nicht zugelassen ist, eingeführt worden.


Als weitere Neuerung wurde 2006 die Bestattung in oberirdischen Grabkammern ins Gesetz aufgenommen.

 

2009 erfolgte bundesweit erstmalig die landesgesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs. 4 Bestattungsgesetz, wonach der Friedhofträger in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen kann, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Damit wurde einem Beschluss des Landtages des Saarlandes vom September 2007 zur „Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens“ Rechnung getragen.

 

 

2010 wurde das Bestattungsgesetz an die EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst. In einem neuen § 52a wurde der in der EU-Dienstleistungsrichtlinie geforderte einheitliche Ansprech-partner zur Vereinfachung der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit eingeführt.

 

So bleibt der öffentliche Friedhof der traditionelle Ort des Totengedenkens, die saarlän-dischen Friedhofsverwaltungen können aber durch die Anpassungen des Bestattungsgesetzes auf die Wünsche der Verstorbenen oder Hinterbliebenen flexibler als zuvor reagieren ......

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(Textquelle: Ministerium für Gesundheit
und Verbraucherschutz)

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