Erbschein

Ein Erbschein wird vom jeweils zuständigen Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. In Form einer öffentlichen Urkunde ist hier ausgewiesen, welche Erben vorhanden sind, und welche Verfügungsbeschränkungen ggf. bestehen.

 

Die Gerichtsgebühren zur Beantragung eines Erbscheins berechnen sich prozentual, in Abhängigkeit von dem Nachlasswert. Ist ein privates oder öffentliches Testament vorhanden, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. 


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