Kostentragungspflicht Bestattungen

Die Kostentragungspflicht für die Bestattung eines Verstorbenen obliegt zunächst dem/der

Totenfürsorgepflichtigen, die mit der Totenfürsorge seitens des Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragt wurden, bzw. im Rahmen der Gesetzgebung, die Totenfürsorge ausüben.

 

Besteht ein zu Lebzeiten des Verstorbenen abgeschlossener Bestattungsvertrag, übernimmt der Vertragspartner (in der Regel das involvierte Bestattungsunternehmen) die anfallenden Kosten.

 

Wurde kein Bestattungsvertrag abgeschlossen, sind die Erben, bzw. Unterhaltspflichtige kostenverantwortlich, entsprechend nachfolgender Reihenfolge:

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder

Sind die Totenfürsorgepflichtigen nicht in der Lage eine Bestattung durchzuführen, erfolgt die Bestattung durch die jeweilige Kommune im Rahmen einer "Sozialbestattung".




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