Sozialbestattung

Aufgrund ihrer Totenfürsorgepflicht sind die nächsten Angehörigen, bzw. die Totenfürsorge-berechtigten verpflichtet, eine Bestattung des Verstorbenen im Rahmen der jeweils gültigen Bestattungsgesetze zu veranlassen.

 

Können die Bestattungskosten aus dem Erbnachlass des Verstorbenen nicht beglichen werden, und sind die Totenfürsorgepflichtigen finanziell nicht in der Lage die Bestattungs-kosten zu tragen, kann eine Sozialbestattung bei der Kommune des Sterbeortes beantragt werden.

 

Nach Vorlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entscheidet das jeweilige Sozial-amt über die Höhe der Beihilfen, bis hin zur kompletten Übernahme der Bestattungskosten. Auch wenn keine Angehörigen des Verstorbenen zu ermitteln sind, übernimmt das zuständige Sozialamt die Bestattungskosten im Rahmen einer Sozialbestattung.

 

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten in einer Bestattungsverfügung die Art seiner Bestattung festgelegt (Erd- oder Feuerbestattung, Friedhofsbestattung oder Alternative Bestattungsform), wird in der Regel sein Wille im Rahmen einer Sozialbestattung umgesetzt, sofern die Kosten nicht den ortsüblichen Rahmen übersteigen.


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