Totenfürsorgepflicht

Die Totenfürsorgepflicht obliegt dem/der Totenfürsorgeberechtigten. Totenfürsorgeberechtigt und -verpflichtet sind zunächst die Verwandten in gerader Linie:

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder

Durch vertragliche Festlegungen mit einem Bestattungsunternehmen und/oder einer Friedhofsverwaltung kann bereits zu Lebzeiten das Totenfürsorgerecht auch extern delegiert werden. Hier regelt ein entsprechender Bestattungsvertrag die Totenfürsorgepflicht.

Auch entfernte Verwandte oder Freunde können zu Lebzeiten mit der Totenfürsorge beauftragt werden.

 

Die Rechte und Pflichten des/der Totenfürsorgepflichtigen beinhalten u. a. :

Sind die Totenfürsorgepflichtigen nicht in der Lage eine Bestattung durchzuführen, erfolgt die Bestattung durch die jeweilige Kommune im Rahmen einer "Sozialbestattung".






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