Totenfürsorgerecht

Entsprechend Gewohnheitsrecht sind die Angehörigen/Verwandten für die Totenfürsorge eines Verstorbenen verantwortlich.

 

Als ungeschriebenes Gesetz, ohne gesetzgeberische Grundlagen, basiert das Gewohnheitsrecht auf Regeln, die allgemein angewendet werden. Das Gewohnheitsrecht ergänzt die gültige Gesetzgebung.

 

Die nächsten Verwandten in gerader Linie sind:

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder

Parallel zum Totenfürsorgerecht besteht die Totenfürsorgepflicht.

Das Totenfürsorgerecht, verbunden mit der Verpflichtung zur Totenfürsorge, ermöglicht den Angehörigen eine Bestattung im Sinne des Verstorbenen. Die zu Lebzeiten des Verstorbenen vereinbarten Bestattungsrituale werden umgesetzt.

 

Durch vertragliche Festlegungen mit einem Bestattungsunternehmen und/oder einer Friedhofsverwaltung kann bereits zu Lebzeiten ein Totenfürsorgerecht delegiert werden.

Ein entsprechender Bestattungsvertrag regelt die Totenfürsorge.

 

Das individuelle Totenfürsorgerecht kann auch testamentarisch (im Testament) zu Lebzeiten dokumentiert und fundiert werden. Hier muss gewährleistet sein, dass die Eröffnung des Testaments "kurzfristig" nach dem Tod statt findet, damit die Zielsetzungen rechtzeitig und korrekt umgesetzt werden.

 

Grundsätzlich können auch entfernte Verwandte oder Freunde im Rahmen des Totenfürsorge-rechts mit der Totenfürsorge beauftragt werden.






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